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Zu unseren Leistungen

Die Kanzlei

Ständig wechselnde steuerliche, politische und ökonomische Rahmenbedingungen sind die Herausforderungen unseres Berufsstandes in der heutigen Zeit.

Wir stehen unseren Mandanten als zuverlässiger, persönlicher und kompetenter Ansprechpartner bei der Lösung aller betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Problemstellungen zur Verfügung. Zusammen mit dem Mandanten wird für jede Situation eine individuelle Lösungsstrategie gefunden. Unser Ziel ist die gegenwärtige und zukünftige Sicherheit und Zufriedenheit unserer Mandanten in allen finanziellen und persönlichen Bereichen. Zusammen mit unserem Team werden wir uns jeder Herausforderung stellen und mit Freude und Einsatzbereitschaft alles für eine erfolgreiche und angenehme Zusammenarbeit tun.

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"Wer sein Ziel kennt, findet den Weg"

Laozi

Partner

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Dorothea Kienz

Steuerberaterin

Vita
  • Jahrgang 1964
  • Bestellung zur Steuerberaterin in 1999
  • Steuerberaterin in der Steuerberatungspraxis Alfred Lauterbach von 1999 bis 1/2003
  • Gesellschafter Geschäftsführer der Lauterbach, Kienz, Schröder und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH seit 02/2003
  • Leiterin der Geschäftsstelle Marsberg
Beratungsschwerpunkte:
  • Personalmanagement
  • Steuerorientierte Gestaltungen insbesondere bei der persönlichen Steuerplanung
  • Abwehrberatungen in Außenprüfungen
  • Organisationsberatung

Alexander Schröder

Dipl. Betriebswirt (FH), Steuerberater, landwirtschaftliche Buchstelle

Vita
  • Jahrgang 1975
  • Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule für die Wirtschaft (FHDW) in Paderborn
  • Bestellung zum Steuerberater in 2003
  • Bestellung zur landwirtschaftlichen Buchstelle in 2006
  • Gesellschafter Geschäftsführer der Brigitte Schröder Steuerberatungs- und Buchprüfungsgesellschaft von 2003-2018
  • Gesellschafter Geschäftsführer der Lauterbach, Kienz, Schröder und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
  • Leiter der Geschäftsstelle in Brilon
Beratungsschwerpunkte:
  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerorientierte Gestaltungen insbesondere im Unternehmens und Nachfolgebereich
  • Abwehrberatungen in Außenprüfungen
  • Finanzgerichtliche Verfahren

Brigitte Schröder

vereidigte Buchprüferin, Steuerberaterin

Vita
  • Jahrgang 1952
  • Bestellung zum Steuerberater in 1981
  • Vereidigung zum vereidigtem Buchprüfer in 1991
  • Selbständig tätig als Steuerberater seit 1979
  • Gesellschafter Geschäftsführer der Brigitte Schröder Steuerberatungsgesellschaft von 1993 – 2018
  • Gesellschafter Geschäftsführer der Lauterbach, Kienz, Schröder und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
Beratungsschwerpunkte:
  • Steuerorientierte Gestaltungen insbesondere im Erbrecht
  • Abwehrberatung in Außenprüfungen
  • Finanzgerichtliche Verfahren

Leistungen

Sie als Unternehmer müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen und rechtzeitig auf Änderungen im rechtlichen und ökonomischen Bereich reagieren.

Gleichzeitig dürfen Sie nicht den Überblick über Ihre Kernkompetenzen verlieren. Wir stehen Ihnen als kompetenter Berater zur Seite und kümmern uns um die Durchführung komplexer betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Projekte.

Klassische Steuerberatung

Wir bieten Ihnen das gesamte Leistungsspecktrum der steuerlichen Beratung:

  • laufende Finanzbuchführung
  • Führung der Lohnkonten incl. Erledigung sämtlicher Formalitäten
  • Abschlusserstellung und anfertigen der betrieblichen Steuererklärungen
  • Plausibilitätsbeurteilungen und Prüfungen
  • Einkommensteuererklärungen und Arbeitnehmerberatung
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer / Nachfolgeberatung
  • Steuerstrafrecht

In Zeiten stagnierender Märkte steigt der Druck auf die Unternehmen. Ihre Kunden verlangen die beste Leistung zu einem reelem Preis.

Ihre Gläubiger und Banken verlangen ausreichende und zeitnahe Informationen über Ihr Unternehmen.

Wir helfen Ihnen beim Aufbau geeigneter Controllinginstrumente die Sie dabei unterstützen Ihr Unternehmen auch in schweren Zeiten sicher zu steuern.

  • betriebswirtschaftliche Analysen
  • Planung und Controlling
  • Aufstellung von Finanzplänen
  • Maßnahmen im Hinblick auf Basel II, § 18 KWG und Bankenrating
  • Existenzgründung
  • Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel

In Zeiten ständig wechselnder politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen helfen wir Ihnen Ihr Recht zu bekommen und Vertreten sie vor Behörden und Finanzgerichten.

Wir Vertreten sie und stehen ihnen als Kompetenter Ratgeber zur Seite. Wir helfen Ihnen zu Ihrem Recht zu kommen.

  • Finanzverwaltung und Behörden
  • Finanzgerichten und als Gutachter vor den Zivilgerichten
  • Kreditinstituten und Banken
  • Lieferanten und Kunden

News

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen

    Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1.1.2022 den Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu Einzelfragen der Steuerbefreiung Stellung genommen. Die wichtigsten Punkte stellen wir Ihnen hier vor. Hintergrund: Rückwirkend zum 1.1.2022 wurden Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovo...
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  • Zinsschranke gilt nicht für sog. Arrangement Fee einer Bank

    Die sog. Zinsschranke beschränkt den Betriebsausgabenabzug von Vergütungen für die Darlehensgewährung. Sie gilt nicht für Vergütungen, die für weitere Leistungen über die Darlehensüberlassung hinaus gezahlt werden. Daher ist eine sog. Arrangement Fee, die an eine Bank für die Vermittlung eines Konsortialkredits gezahlt wird, uneingeschränkt...
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  • Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern

    Mieter können für die auf sie entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn sich die Aufwendungen aus einer Betriebskostenabrechnung oder aus einer Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster entspricht, ergeben. Für die Steuerermäßigung i...
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  • Bekanntgabe von Steuerbescheiden im sog. Zentralversand

    Die für die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids erforderliche Aufgabe zur Post ist seitens des Finanzamts nachzuweisen, und zwar auch dann, wenn die Bescheide in einem Druckzentrum im sog. Zentralversand gedruckt und dann einem Postdienstleistungsunternehmen zwecks Auslieferung übergeben werden. Dieser Nachweis kann dadurch gef...
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  • Verlustverrechnungsverbot bei Einbringung mit Rückwirkung

    Das gesetzliche Verlustverrechnungsverbot bei rückwirkend vorgenommenen Umwandlungen gilt in allen Einbringungsfällen mit Rückwirkung und ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Außerdem verhindert es auch bei der Gewerbesteuer eine Verrechnung des Verlustes des übernehmenden Rechtsträgers mit positiven Einkünften des übertragenden Rec...
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  • Steuerliche Auswirkungen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

    Die Bundesregierung hat auf eine sog. Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion mitgeteilt, dass sie derzeit noch nicht abschließend absehen kann, ob die zivilrechtliche Reform im Personengesellschaftsrecht zum 1.1.2024 auch Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht und anderen steuerlichen Gesetzen nach sich ziehen wird. Hintergrund: Das Grunderwer...
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  • Vorsicht Falle - Betrüger versenden E-Mails im Namen der "Generaldirektion für Finanzen"

    Derzeit versenden Betrüger E-Mails im Namen der Generaldirektion für Finanzen. Hierauf weist das Thüringer Finanzministerium hin.Im Text der E-Mail wird durch das mutmaßliche Hauptamt der deutschen Finanzverwaltung darum gebeten, im Anschluss an eine Steuerprüfung das im Anhang beigefügte Dokument zu lesen. Das falsche Schreiben enthält d...
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  • Fristversäumnis bei Klageerhebung

    Zwar kann der Steuerpflichtige Zweifel darlegen, dass eine Einspruchsentscheidung nicht bereits am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bei ihm eingegangen ist, sondern erst zu einem späteren Tag. Verwendet der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter aber ein elektronisches Posteingangsbuch, muss dieses laufend geführt und jeder Posteingan...
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  • Aussetzung der Vollziehung bei Verlustuntergang wegen mehr als 50%iger Anteilsübertragung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährt eine Aussetzung der Vollziehung, wenn der steuerliche Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft aufgrund einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % auf einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren untergeht. Dem BFH zufolge ist die Aussetzung der Vollziehung aufgrund der verfassungsrechtlichen Zweifel an der ges...
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  • Kein Steuerstundungsmodell bei aktiver Betätigung des Steuerpflichtigen

    Ein Steuerstundungsmodell, dessen Verluste grundsätzlich nicht ausgleichsfähig sind, liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein vorgefertigtes Konzept vorfindet, das er nur noch anzunehmen braucht, so dass er sich wie ein passiver Anleger verhält. Ist der Steuerpflichtige hingegen in der Weise aktiv, dass er bei der Gestaltung des ...
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Karriere

Als beratungsorientierte aufstrebende Steuerberatungsgesellschaft suchen wir für unsere Standorte Brilon und Marsberg neue aufgeschlossene Teammitglieder:


Du suchst eine neue Herausforderung in einem abwechslungsreichen und angenehmen Arbeitsumfeld?
Du schätzt eine eigenverantwortliche Betreuung und Begleitung eigener Mandanten im Team?
Du möchtest mit uns wachsen und Dich weiterqualifizieren?

Dann sprich uns an oder schick uns Deine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an a.schroeder@steuerpartner.net

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